STATUTEN
NaturNetz Schüpfheim NNS
Artikel 1: Name
1 Unter dem Namen NaturNetz Schüpfheim besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Schüpfheim.
2 Der Verein verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke.
Artikel 2: Zugehörigkeit
1 Der Verein NaturNetz Schüpfheim ist Mitglied beim Kantonalverband BirdLife Luzern, der seinerseits Mitglied ist beim Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz. Die Mitgliederadressdaten können zur Ausübung ihrer Funktionen an die Dachverbände weitergegeben werden. Jedes Mitglied hat jederzeit ein Auskunftsrecht über die Verwendung der eigenen bei BirdLife gespeicherten Adressdaten, ebenso ein schriftliches Widerrufsrecht.
2 Er weist dies Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.
Artikel 3: Zweck
NaturNetz Schüpfheim bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der Tiere und Pflanzen, speziell auch der Vogelwelt, sowie die Erhaltung der Natur und Förderung der Biodiversität in der Gemeinde Schüpfheim und darüber hinaus. Zusätzlich soll das Wissen über Flora und Fauna gefördert werden.
Artikel 4: Mittel
NaturNetz Schüpfheim ist bestrebt, diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch:
a) Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt in allen Altersstufen;
b) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Natur- und Vogelschutz, beispielsweise durch Exkursionen, Vorträge, Kurse oder Ausstellungen;
c) Pflege, Unterhalt, Neuschaffung von naturnahen Lebensräumen;
d) Förderung für mehr Natur im Siedlungsraum;
e) Vertretung der Interessen der Natur bei Behörden;
f) Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen und anderen Kreisen.
Artikel 5: Mitglieder
1 NaturNetz Schüpfheim besteht aus:
a) Einzelmitgliedern
b) Familienmitgliedern: Mitgliedschaft von Familien und Paaren
c) Jugendmitgliedern und Ü80-Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
2 Die Aufnahme der Mitglieder a) bis c) erfolgt durch den Vorstand.
3 Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung offen.
Artikel 6: Ehrenmitglieder
1 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben.
2 Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.
Artikel 7: Austritt
1 Austritte auf Ende des Kalenderjahres sind dem Vorstand bis zum 31. Oktober einzureichen.
2 Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Artikel 8: Organe
1 Organe sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisorinnen und Revisoren
- Arbeitsgruppen
2 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revisoren beträgt drei Jahre.
3 Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 9: Generalversammlung (GV)
1 Die ordentliche GV findet alljährlich vor Ende März statt.
2 Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.
3 Die Einladung zur GV ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens 4 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.
4 Anträge zuhanden der GV können von Mitgliedern bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden.
5 Nicht traktandierte Geschäfte können dem Vorstand zur Berichterstattung zuhanden der nächsten Generalversammlung übergeben werden. Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen.
6 Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer GV mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:
a) eine virtuelle GV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten, die Diskussion kann auch vor der virtuellen GV stattfinden zum Beispiel per Email, oder
b) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektorinsichem Weg zum Beispiel per E-Mail.
7 Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 9 Abs. 1-5 und Art. 11.
Artikel 10: GV, Zuständigkeit
Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Abnahme des Jahresberichts
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Genehmigung des Jahresprogramms
e) Genehmigung des Budgets
f) Festsetzung des Jahresbeitrages
g) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen und Revisoren
h) Entscheid betreffend Rekurse gemäss Artikel 5
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Beschlussfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereins.
Artikel 11: GV, Stimmrecht
1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme.
2 Familienmitglieder verfügen über je zwei Stimmen, sofern auch mindestens zwei Personen anwesend sind.
3 Beschlüsse werden mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst.
4 Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.
Artikel 12: Vorstand, Zusammensetzung
1 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsident, dem Vizepräsidenten oder Vizepräsidentin und den Ressortverantwortlichen, zusammen aus mindestens 3 Mitgliedern.
2 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selbst.
Artikel 13: Vorstand, Zuständigkeit
1 Der Vorstand leitet den Verein.
2 Er besitzt alle Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind.
3 Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen.
Artikel 14: Vorstand, Unterschriftenregelung
Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen kollektiv zu zweien der/die Präsident/in oder Vizepräsident/in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Zahlungen bis CHF 2'000 können in Einzelunterschrift durch den Kassier oder Präsidenten getätigt werden.
Artikel 15: Vorstand, Ehrenamtlichkeit
1 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
2 Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Artikel 16: Rechnungsrevision
1 Die GV wählt zwei Revisorinnen oder Revisoren.
2 Sie prüfen die Rechnung und stellen der GV schriftlichen Bericht und Antrag.
Artikel 17: Finanzen
1 Einnahmen des Vereins sind insbesondere: Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Beiträge der Gemeinden, Überschüsse aus der Vereinstätigkeit und sonstige Einnahmen.
2 Ausgaben des Vereins erfolgen insbesondere: für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der GV und des Vorstandes und für Mitgliederbeiträge an BirdLife Luzern und an BirdLife Schweiz.
Artikel 18: Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 19: Haftung
1 Für die Verpflichtungen von NaturNetz Schüpfheim haftet nur das Vereinsvermögen.
2 Eine solidarische Haftung ist ausgeschlossen.
Artikel 20: Revision der Statuten
Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden an der GV erforderlich.
Artikel 21: Auflösung des Vereins
1 Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden an der GV notwendig.
2 Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten BirdLife Luzern zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben.
3 Kommt es innerhalb von 5 Jahren zu einer Gründung eines Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung, so hat BirdLife Luzern diesem das Vermögen zuzuführen.
4 Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum von BirdLife Luzern.
5 Voraussetzung ist die Steuerbefreiung des neuen Vereins beziehungsweise von BirdLife Luzern und der Sitz in der Schweiz.
6 Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Artikel 22: Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung NaturNetz Schüpfheim am 08.03.2024 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.
Statuten zum Download: Statuten NaturNetz Schüpfheim

